Beschlussvorschlag:
Die
Kreisverwaltung wird beauftragt, die Auszahlungen von ASP-Entschädigungen für
Land- und Forstwirte, denen im Herbst 2020 durch den Erlass vom Landkreis die
Bewirtschaftung ihrer Flächen vorläufig untersagt wurde und denen dadurch ein
Schaden entstanden ist, vorzunehmen.
Dazu beantragen wir, dass den Antragstellern eine Abschlagszahlung von
50% der auf gutachterlicher Basis beantragten Schadensersatzforderungen
spätestens nach zwei Kalenderwochen ausgezahlt wird. Der Restbetrag ist nach
weiteren 3 (drei) Kalenderwochen fällig, wenn Rechtsmittelverzicht erklärt
wurde.
Sachdarstellung:
Durch
die Allgemeinverfügung des Landkreises vom 14. Sept. 2020 und folgende zur ASP
wurden vorläufige Nutzungsverbote-/ und Betretungsverbote für
landwirtschaftlich genutzte Flächen und Wälder verfügt, die zu erheblichen
Einschränkungen bei der Beerntung, Herbstaussaat und weiteren (verspäteten)
agronomischen Arbeitsgängen bzw. zum Ausfall ganzer Bestellungen von Äckern
führte und Futterengpässe für Betriebe nach sich zog.
Einige
Betriebe mussten schon Futter zukaufen um die Tierbestände über den Winter zu
bekommen. Entsprechende Entschädigungsanträge liegen den Landkreis mit
gutachterlicher Begründung seit Ende Nov. 2020 vor. Bis jetzt sind aber noch
keine Entschädigungszahlen an Land- oder Forstwirte bzw. Tierhalter von Seiten
des Kreises erfolgt. Da die finanzielle Lage in den landwirtschaftlichen
Betrieben sehr angespannt ist, sollte hier die Auszahlung der Entschädigungen
oder wenigstens erste Abschlagszahlungen bis zum 15.03.2021 vorgenommen werden.
Als
Beispiel sei hier der detaillierte gutachterliche Entschädigungsantrag der AG
Neuzelle, der im Nov. 2020 an die Kreisverwaltung gestellt wurde benannt. Nach
mehrfacher telefonischer Nachfrage beim Amt wurde der Bearbeitungsbeginn
09.02.2021 benannt mit der Information, dass der Vorgang erst noch durch das
Land geprüft werden muss. Nachfrage bei Land am 15.02.2021 ergaben, dass das
Land keine Prüfung der Gutachten auf sachliche Richtigkeit vornimmt. Der
Zuständigkeitsstreit kann nicht zu Lasten der landwirtschaftlichen Betriebe
ausgetragen werden. Für die an stärksten betroffene Agrargenossenschaft
bedeutet dies, dass bei Nichtzahlung im Feb./März 2021 ein Betriebsmittelkredit
für den Kauf von Futtermitteln und zur Fortführung der Lohnzahlungen für den
Monat April aufgenommen werden muss.