Betreff
Auszahlung der gutachterlich bestätigten ASP-Entschädigung aus 2020
Vorlage
9/FDP/BJA/BVFO/21/1
Art
Antrag
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Kreisverwaltung wird beauftragt, die Auszahlungen von ASP-Entschädigungen für Land- und Forstwirte, denen im Herbst 2020 durch den Erlass vom Landkreis die Bewirtschaftung ihrer Flächen vorläufig untersagt wurde und denen dadurch ein Schaden entstanden ist, vorzunehmen.  Dazu beantragen wir, dass den Antragstellern eine Abschlagszahlung von 50% der auf gutachterlicher Basis beantragten Schadensersatzforderungen spätestens nach zwei Kalenderwochen ausgezahlt wird. Der Restbetrag ist nach weiteren 3 (drei) Kalenderwochen fällig, wenn Rechtsmittelverzicht erklärt wurde.

Sachdarstellung:

Durch die Allgemeinverfügung des Landkreises vom 14. Sept. 2020 und folgende zur ASP wurden vorläufige Nutzungsverbote-/ und Betretungsverbote für landwirtschaftlich genutzte Flächen und Wälder verfügt, die zu erheblichen Einschränkungen bei der Beerntung, Herbstaussaat und weiteren (verspäteten) agronomischen Arbeitsgängen bzw. zum Ausfall ganzer Bestellungen von Äckern führte und Futterengpässe für Betriebe nach sich zog.

Einige Betriebe mussten schon Futter zukaufen um die Tierbestände über den Winter zu bekommen. Entsprechende Entschädigungsanträge liegen den Landkreis mit gutachterlicher Begründung seit Ende Nov. 2020 vor. Bis jetzt sind aber noch keine Entschädigungszahlen an Land- oder Forstwirte bzw. Tierhalter von Seiten des Kreises erfolgt. Da die finanzielle Lage in den landwirtschaftlichen Betrieben sehr angespannt ist, sollte hier die Auszahlung der Entschädigungen oder wenigstens erste Abschlagszahlungen bis zum 15.03.2021 vorgenommen werden.

Als Beispiel sei hier der detaillierte gutachterliche Entschädigungsantrag der AG Neuzelle, der im Nov. 2020 an die Kreisverwaltung gestellt wurde benannt. Nach mehrfacher telefonischer Nachfrage beim Amt wurde der Bearbeitungsbeginn 09.02.2021 benannt mit der Information, dass der Vorgang erst noch durch das Land geprüft werden muss. Nachfrage bei Land am 15.02.2021 ergaben, dass das Land keine Prüfung der Gutachten auf sachliche Richtigkeit vornimmt. Der Zuständigkeitsstreit kann nicht zu Lasten der landwirtschaftlichen Betriebe ausgetragen werden. Für die an stärksten betroffene Agrargenossenschaft bedeutet dies, dass bei Nichtzahlung im Feb./März 2021 ein Betriebsmittelkredit für den Kauf von Futtermitteln und zur Fortführung der Lohnzahlungen für den Monat April aufgenommen werden muss.