Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag möge beschließen,
1.
Die in der
Anlage beigefügte „1. Ordnung zur Änderung der Ordnung über
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die im Landkreis Oder
Spree zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung)" vom 22.06.2018.
2.
Der Landrat wird beauftragt, die Verordnung nach
Ziffer 1 auszufertigen und bekannt zu machen.
Sachdarstellung:
Angesichts
der massiven Preissteigerungen bei den Kraftstoffen (Diesel- und Benzinkosten
über 2,00 € je Liter) sowie einer kurzfristigen allgemeinen, deutlichen
Preissteigerung war es geboten, kurzfristig Maßnahmen zur Sicherstellung der
Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes zu ergreifen. Die Situation wird durch die
im Zuge der Corona-Pandemie zurückgegangenen Umsatzmöglichkeiten durch
weggefallene Urlaubs- und Geschäftsreisende sowie Veranstaltungen als
Umsatzbringer verschärft. Gleichzeitig bestand die Bereithaltungspflicht nach
§ 4 der Verordnung über den Verkehr mit den im Landkreis Oder-Spree
zugelassenen Taxen (Taxen-Verordnung) vom 01. Juli 1994 fort.
Die
aktuelle Taxentarifordnung beruht auf einer Kalkulation von 2016, wurde zuletzt
2018 angepasst und soll im Laufe des Jahres geändert werden. Eine grundlegende
Überarbeitung ist jedoch kurzfristig nicht umzusetzen, so dass in Abstimmung mit der Interessengemeinschaft
Taxi-Mietwagenverkehr sowie der IHK Ostbrandenburg die vorübergehende Anwendung
eines Zuschlages von 1,50 € je Fahrt für angemessen erachtet wird.
Eine
Arbeitsberatung zur Thematik zusätzlicher Zuschlag für Taxifahrten mit
Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgte am 06.04.2022 unter Mitarbeit der
IHK Ostbrandenburg.
Die
besondere Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der aktuell
vorgetragenen Situation im Taxengewerbe des Landkreises Oder-Spree. Führen die
erheblichen Preissteigerungen zu einer Unwirtschaftlichkeit des Taxibetriebs
steht zu befürchten, dass sich Unternehmen, insbesondere im ländlichen Raum,
aus diesem Geschäftsfeld zurückziehen, um sich etwa auf den reinen Mietwagen-
oder Schülerspezialverkehr zu beschränken. Eine solche Änderung ist auch
kurzfristig möglich. Damit würde der Taxenverkehr als Mobilitätsangebot vor
allem dort wegfallen, wo bereits der öffentliche Personennahverkehr nur wenige
oder gar keine Angebote machen kann. Dies hätte insbesondere für diejenigen
Bürger des Landkreises erhebliche Folgen, die aufgrund Alter oder Erkrankung
ohnehin in der Mobilität eingeschränkt sind.
Die
hierfür notwendige Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 51
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. § 6 Nr. 2 der Verordnung über die
zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefGZV).
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
1. Ordnung zur Änderung der Ordnung über
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die im Landkreis Oder
Spree zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung)