Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
beschließt zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung im Haushaltsjahr 2022
überplanmäßige Transferaufwendungen in Höhe von 2.267.100,00 € (Ergebnisplan)
sowie überplanmäßige Auszahlungen in Höhe von 2.274.122,00 € (Finanzplan)
bereitzustellen.
Sachdarstellung:
Im Produkt 36510
„Tageseinrichtungen für Kinder“ spiegeln sich die Zuweisungen/ Zuschüsse an
kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen wider.
Gemäß § 16 Abs. 2
Kita-Gesetz des Landes Brandenburg gewährt der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe den Trägern von Kindertagesstätten Zuschüsse zu den Kosten des
notwendigen pädagogischen Personals. Die Auszahlung der Zuweisungen und
Zuschüsse gemäß § 16 Abs. 2 KitaG erfolgt auf der Grundlage von
Stichtagserfassungen im laufenden Jahr. Die Berechnung der Haushaltsplanung für
2022 wurde mit den Kinderzahlen der Stichtagsmeldungen aus dem 4. Quartal 2020
sowie dem 1. und 2. Quartal 2021 vorgenommen. Zudem ist eine Steigerung der
Kinderzahlen von 2,4 %, die die durchschnittliche angenommene Steigerung
darstellt, eingeplant worden.
Die Ist-Zahlen zeigen
eine Steigerung von rund 3 % bei den Kinderzahlen und weichen somit von den
Stichtagserhebungen Ende 2020, Anfang 2021 und der angedachten Steigerung ab.
Hierbei sind insbesondere die Rückstellungen bei der Einschulung zu benennen,
die im Land Brandenburg als eine Auswirkung der Coronapandemie stark
angestiegen sind.
Ein weiterer Grund für
die überplanmäßigen Ausgaben ist das Zweite Gesetz zur Qualitäts- und
Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und
Jugendhilfe. Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien des Landes Brandenburg
ist die Verbesserung des Personalschlüssels in den Kindertageseinrichtungen
verankert. Mit dem Gesetz wurde die Personalbemessung für Kinder im
Krippenalter von 1:5 auf 1:4,65 ab dem 01.08.2022 geändert. Da diese
Gesetzesänderung erst am 16.12.2021 beschlossen und am 20.12.2021 verkündet
wurde, konnten die entsprechenden Änderungen nicht mehr in die Haushaltsplanung
2022 einfließen.
Als dritter Grund für
die überplanmäßigen Finanzausgaben ist der Erlass des
Kindertagesstätten-Anpassungsgesetzes vom 10. Juli 2017 gemäß § 5 Absatz 2
Kita-Personalverordnung. Dieser besagt, dass ab dem 01. Oktober 2017 die
Pflicht besteht, in jeder Kindertagesstätte einen zusätzlichen Anteil von
0,0625 Stellen (2,5 Wochenstunden) für die Wahrnehmung von pädagogischen
Leitungsaufgaben zur Verfügung zu stellen. Diese erhöhten Personalkosten sind
vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Träger der jeweiligen
Einrichtung zu erstatten. Der zusätzliche Anteil fand im 4. Quartal in der
Haushaltsplanung für das Jahr 2022 keine Berücksichtigung. Aufgrund der Komplexität
der Kita-Finanzierung blieb dieser Fehler unerkannt.
Die benannten Gründe
führen zu überplanmäßigen Transferaufwendungen in Höhe von insgesamt
2.267.100,00 € (Ergebnisplan) sowie überplanmäßige Auszahlungen in Höhe von
2.274.122,00 € (Finanzplan).
Die überplanmäßige
Haushaltsausgabe kann nur in Höhe von 223.900,00 € durch das Jugendamt gedeckt
werden. Nach § 16 Abs. 2 Kita – Gesetz haben die Träger von Kindertagesstätten
einen Rechtsanspruch auf die Zahlung der Zuwendung. Die Zuwendungen sind gemäß
§ 3 Abs. 5 Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung jeweils
bis zum 1. des zweiten Monats im Quartal zu zahlen, d. h. die Zahlung für das
IV. Quartal hat bis zum 01.11.2022 zu erfolgen.
Somit ist die
überplanmäßige Ausgabe unabweisbar und duldet keinen Aufschub.
Finanzielle Auswirkungen:
Überplanmäßige
Aufwendungen / Auszahlungen in Höhe von 2.267.100,00 € / 2.274.122,00 € (davon
1.003.700 € / 1.010.722 € für kommunale Träger und 1.263.400 € / 1.263.400 €
für freie Träger). Die überplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen können in
Höhe von 223.900,00 € gedeckt werden durch höhere Zuschüsse des Landes nach §
16 und § 16a Kita-Gesetz.
Stellungnahme der Kämmerei:
Die o.g.
überplanmäßigen Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen in Höhe von 2.267.100 €
(Aufwendungen) bzw. 2.274.122 € (Auszahlungen) im Haushaltsjahr 2022 können
nach Abzug der erhöhten Landeszuschüsse gem. §16 und §16a Kita-Gesetz aus der
Gesamtdeckung des Kreishaushaltes entnommen werden.
gez. Perlick
Amtsleiter