Beschlussvorschlag:
- - Der Kreistag beschließt die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für
das Jahr 2019.
- Er bestätigt die von der Verwaltung vorgenommene
Einschätzung zur
Leistungsfähigkeit der Städte und
Gemeinden des Landkreises Oder-Spree.
- Der Landrat berichtet per 30.6.2019, 30.9.2019 und 31.12.2019 über die
Erfüllung
des Haushaltsplanes 2019.
- Der Kreistag beschließt den
Wirtschaftsplan des "Kommunalen Wirtschafts-unternehmens
Entsorgung" für das Wirtschaftsjahr 2019.
Sachdarstellung:
Aufstellungsverfahren
Das
Verfahren und die Anforderungen zum Erlass der Haushaltssatzung für den
Landkreis sind insbesondere im § 67 und § 129 der Kommunalverfassung des Landes
Brandenburg (BbgKVerf) geregelt.
Seit der Aufstellung des
Haushaltsplanes für das Jahr 2016 finden die Erkenntnisse aus dem Schiedsgutachten
der Kanzlei DOMBERT Rechtsanwälte
„Zu inhaltlichen wie verfahrens-bezogenen Fragen der Kreisumlage im
Landkreis Oder-Spree“ im Planaufstellungs-verfahren sowie die in diesem
Zusammenhang geäußerten Anregungen/Hinweise der Bürgermeister und
Amtsdirektoren Berücksichtigung.
Mit der Planung für das
Haushaltsjahr 2019, einschließlich der Ermittlung des Stellenbedarfs 2019,
wurde im Mai 2018 begonnen. Gleichzeitig wurde mit der Erarbeitung der
Prioritätenliste 2019 - 2022 ff angefangen. Wie in den Vorjahren waren die
Plangespräche beim Finanzdezernenten im Oktober 2018 ein wichtiger Bestandteil
des Aufstellungs-verfahrens. Die Stellenplanung 2019 wurde mit der Bestätigung
der Zu- und Abgänge durch die Verwaltungsleitung am 17.12.2018 abgeschlossen.
Am 03.12.2018 fand eine Haushaltsklausur mit den
Bürgermeistern und Amtsdirektoren statt, an der auch Abgeordnete des Kreistages
teilnahmen. Die Haushaltsklausur dient der frühzeitigen Information und
Einbeziehung der Städte und Gemeinden in
die Erarbeitung des Haushaltsplanes. Auf
der Haushaltsklausur wurde für das Jahr 2019 ein ausgeglichenes Ergebnis vorgestellt
bei einem gleichzeitig abgesenkten Hebesatz für die Kreisumlage um 2,0 % auf
38,3 %. Wesentliche Gründe für diese Entwicklung sind eine höhere
Finanzausstattung und eine verbesserte Finanzierung der Hilfen für
Asylbewerber/Flüchtlinge. Damit wurde dem am 11.4.2018 gefassten Beschluss des
Kreistages 019.3/23/2018 (Ergänzungsantrag der SPD, CDU, B-J-A, FDP zum Haushaltsplan
2018) entsprochen.
Über den aktuellen Planungsstand wurde der Ausschuss für
Haushalt und Finanzen regelmäßig informiert, so am 3.9.2018, 12.11.2018 und
28.1.2019.
Am 21.1.2019 wurde die Haushaltssatzung 2019 durch den Landrat mit ordentlichen
Erträgen und Aufwendungen in Höhe von 412.976.700 € festgestellt (§ 67 Abs. 1
BbgKVerf). Damit wurde ein echter Haushaltsausgleich erreicht. Der Entwurf der
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 enthält einen Hebesatz von 38,0 %.
Die
öffentliche Bekanntmachung gemäß § 129 BbgKVerf erfolgt am 15.2.2019 im
Amtsblatt Nr. 2/2019 des Landkreises Oder-Spree.
Der
Entwurf der Haushaltssatzung ist mit seinen Anlagen an sieben Werktagen
öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt vom 15.2. bis 25.2.2019.
Gegen
den Entwurf können kreisangehörige Gemeinden innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben. Über die Einwendungen hat
der Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beschließen (§129 Abs.1 BbgKVerf).
Beurteilung der
Leistungsfähigkeit der Gemeinden
Nach
der neuesten Rechtsprechung ist der Landkreis verpflichtet, nicht nur den
eigenen, sondern ebenso den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu
ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form nachprüfbar zu begründen.
Dabei steht dem Landkreis ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise
und auf Basis welcher Informationsquellen er diese Sachverhaltsermittlung
leistet. Das Schiedsgutachten der Kanzlei DOMBERT RECHTSANWÄLTE vom
09.12.2015 enthält zu dieser Problematik umfangreiche Ausführungen.
So wird auf Seite
41 des Gutachtens zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit ausgeführt:
„Für
die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden gibt es grundsätzlich
keine normierten Kriterien. Die Leistungsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung
des BVerwG jeden-falls dann nicht gegeben, wenn die durch Art. 28 Abs. 2 GG
gebotene finanzielle Mindest-ausstattung der Gemeinden unterschritten
wird (BVerwG, U. v. 16.06.2015, a.a.O., Rn. 28).“
Im
Rahmen des in § 129 BbgKVerf geregelten Einwendungsverfahrens können die
Gemeinden ihre Finanzinteressen bei der Abwägung des Finanzbedarfs geltend
machen. Macht die Gemeinde eine unzureichende Finanzausstattung geltend,
bestehen dafür allerdings hohe inhaltliche und verfahrensmäßige Hürden. Die
Selbstverwaltungsgarantie schützt lediglich einen absoluten Kernbereich
finanzieller Mindestausstattung.
Der
Kernbereich der finanziellen Mindestausstattung wäre auch erst dann verletzt,
wenn sie strukturell und auf Dauer nicht mehr ihre freiwilligen Aufgaben
wahrnehmen kann. Es ist jedoch Pflicht der Gemeinde und nicht des Landkreises,
Anhaltspunkte zu liefern, das die Gemeinde infolge ihrer Umlagepflicht trotz
sparsamster Wirtschaftsführung und Ausnutzung aller Einnahmequellen nicht mehr
in der Lage ist, freiwillige Aufgaben zu erfüllen.
Um
die Haushaltssituation der Städte, Gemeinden und Ämter im Landkreis Oder –Spree
beurteilen zu können, wurden – wie in den Vorjahren – von der Kommunalaufsicht
zweckdienliche Daten abgefordert und als ausgewählte Indikatoren
zusammengestellt.
Die
Ermittlung der Leistungsfähigkeit erfolgte auf der Grundlage der Haushaltspläne
2018. Dabei wurde u.a. die den Gesamtplänen beigefügte Übersicht über die
Ergebnisentwicklung verwendet.
Für
die Ermittlung des Standes der Kredite für Investitionen und der Kassenkredite
wurde der vom Amt für Statistik Berlin Brandenburg ermittelte Schuldenstand der
Gemeinden per 31.12.2016 (L III 1 – j / 16) verwendet.
Die
Auswertung der Haushaltsdaten 2018 ist in den Anlagen 1 bis 3 dargestellt. Die
Anlagen enthalten die Daten von 6 Städten, 6 amtsfreien Gemeinden, 24
amtsangehörigen Gemeinden, einer amtsangehörigen Stadt und 6 Ämtern (insgesamt
43 Haushalte).
Ø
30
Haushalte weisen im ordentlichen Ergebnis einen Fehlbetrag aus, 13 Haushalte
konnten ausgeglichen bzw. mit (zum Teil hohen) Überschüssen beschlossen
werden.
Ø
37
Gebietskörperschaften weisen Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen
Ergebnisses auf; einige in erheblicher Größenordnung.
Ø
38
Kommunen weisen beim voraussichtlichen Bestand an Zahlungsmitteln zum
Jahresende 2018 einen positiven Bestand aus; 5 Kommunen einen negativen
Zahlungsmittelbestand. Dauerhafte Kassenkredite (Kassenkredit länger als
12 Monate) benötigen die Städte Eisenhüttenstadt und Fürstenwalde.
Ø
Haushaltssicherungskonzepte
(HSK) wurden von den Städten Eisenhüttenstadt, Friedland und Storkow sowie den
Gemeinden Reichenwalde, Tauche und Diensdorf-Radlow beschlossen. Durch die
Kommunalaufsicht wurde das HSK der Städte
Eisenhüttenstadt und Storkow genehmigt.
Ø
Eisenhüttenstadt
und Fürstenwalde erhalten als finanzschwache Kommunen Mittel aus dem
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz II.
Ø
Der
Stand der Schulden der Gemeinden für Investitionskredite zum 31.12.2017
beträgt insgesamt 195.766.000 €. Die pro Kopf-Verschuldung der Gemeinden bewegt
sich zwischen 0 € und 2.301 € (Stadt Fürstenwalde). Die durchschnittliche
Verschuldung beträgt 1.098 €. Die pro Kopf Verschuldung des LOS beträgt 38 €.
Ø
Alle
Städte und Gemeinden weisen in ihren Haushaltsplänen Aufwendungen für
freiwillige Aufgaben aus.
Durch
die Absenkung des Hebesatzes der Kreisumlage im Jahr 2019 um 2,3 % auf 38,0 %
werden die Kommunen insgesamt um 4,9 Mio. € entlastet. Für die Kommunen, die
2018 ein HSK aufstellen mussten bzw. Kassenkredite in Anspruch nehmen mussten,
ergibt sich folgende Entlastung:
-
Fürstenwalde: 952.428 €
-
Eisenhüttenstadt: 817.409 €
-
Storkow: 236.606 €
-
Tauche: 92.451 €
-
Friedland: 72.717 €
-
Reichenwalde: 29.208 €
-
Langewahl: 20.538 €.
Durch
die Festsetzung des Hebesatzes für 2019 in Höhe von 38,0 % verbleiben den
Gemeinden für die eigene Bedarfsdeckung 62,0 % ihrer Steuerkraft. Unter
Beachtung des geschilderten Maßstabes ist damit eine ausgewogene Belastung
gewährleistet. Der Hebesatz des LOS ist der zweitniedrigste Hebesatz im Land
Brandenburg.
Einbringen und Beratung
Planentwurf 2019
Der
Planentwurf für das Haushaltsjahr 2019 ist in Erträgen und Aufwendungen
ausgeglichen. Damit kann unmittelbar nach der Beschlussfassung die
Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2019 erfolgen. Laut mittelfristiger
Finanzplanung ergeben sich für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 im ordentlichen
Ergebnis Fehlbeträge. Diese können aus der Rücklage gedeckt werden.
Zielstellung für die kommenden Haushaltsjahre sollte jedoch sein, einen echten
Haushaltsausgleich zu erreichen.
Der
Planentwurf 2019 wird am 13.2.2019 in den Kreistag eingebracht. Das Dokument
wird in das Ratsinformationssystem des Kreistages eingestellt und kann über die
Homepage des Landkreises eingesehen werden. Abgeordnete erhalten auf Wunsch wie
in den Vorjahren einen gedruckten Haushaltsplan, der auf der Kreistagssitzung
übergeben wird. Die Auflistung der Konten zu den einzelnen Produkten ist ebenfalls
im Ratsinformationssystem zu finden.
Die
Übergabe des Planentwurfs 2019 an die Städte, Gemeinden und Ämter des
Landkreises erfolgt nach dem 13.2.2019. Zusätzlich zum Haushaltsplan 2019 wird
den Gemeinden eine Auflistung der Konten zu den einzelnen Produkten übergeben.
Zur
Erörterung der Haushaltssatzung 2019 gemäß § 129 BbgKVerf, 1. Satz erhielten
die Bürgermeister/Amtsdirektoren eine Einladung zu einer Beratung. Die Beratung
findet am Mittwoch, dem 27.2.2019 von 17.00 – 19.00 Uhr im Landratsamt Beeskow,
Breitscheidstraße 07, Haus A/ Raum 127 statt. Zu dieser Beratung wurden auch
der Vorsitzende des Kreistages, die Fraktionsvorsitzenden sowie interessierte
Abgeordnete eingeladen.
Der
Kämmerer und die Amtsleiterin der Kämmerei werden - wie in den Vorjahren - die
Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2019 in den Fachausschüssen „insgesamt“
vorstellen. Für die Erläuterung der Aufgaben und Produktziele und der daraus
resultierenden Aufwendungen und Erträge der Produktbereiche in den Beratungen
der Fachausschüsse sind die entsprechenden Fachämter verantwortlich.
Finanzielle Auswirkungen: