Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Vorschlagsliste zur
Wahl der ehrenamtlichen Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:
- Kükenshöner, Klaus
- Rundorf, Klaus
- Gries, Berthold
- Kutschke, Barbara
- Nikolaizik, Reinhard
- Ksink, Reinhard
- Domke, Sandra
Sachdarstellung:
Die fünfjährige Amtszeit der ehrenamtlichen Richter
am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg endet am 18. August 2023.
Der Wahlausschuss hat die Zahl der aus der
Bewerberliste in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen für den Landkreis
Oder-Spree auf 7 festgesetzt.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages,
mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder erforderlich (§ 28
Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung).
Das Verfahren ist nicht in der
Verwaltungsgerichtsordnung geregelt. Es richtet sich hinsichtlich der
Förmlichkeiten des Beschlusses nach dem Kommunalrecht.
Insofern ist der Kreistag in diesem Rahmen
weitgehend frei in der Gestaltung der Abstimmung. Das gewählte Verfahren sollte
aus Rechtsgründen allen wählbaren Bewerbern die gleiche Chance für die Aufnahme
in die Vorschlagsliste einräumen. Es muss aber auch praktikabel sein. Eine
mögliche Anhörung der Kandidaten dürfte schon aus Zeitgründen nicht
durchführbar sein. Zudem dient die Vorschlagsliste dem Wahlausschuss für die
Wahl der ehrenamtlichen Richter am Oberverwaltungsgericht als Vorlage für eine
eigenverantwortlich zu treffende Auswahl, die Aufnahme in die Liste eröffnet
den Kandidaten daher nur eine Wahlchance.
In der Sitzung des Kreisausschusses am 8. Februar
2023 hat man sich einstimmig für ein Losverfahren entschieden, um die zu
benennenden 7 Personen für die Vorschlagliste, welche durch den Kreistag zu
bestätigen ist, zu ermitteln. Bei diesem Verfahren wurde die Chancengleichheit
für jeden der Bewerber einheitlich gewahrt.
Die Übersendung der Vorschlagsliste zum
Oberverwaltungsgericht muss bis zum 10. März 2023 erfolgen.
Anlagen:
Anlage 1 Schreiben des Oberverwaltungsgerichts
Anlage 2 Auszug aus der
Verwaltungsgerichtsordnung