Betreff
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Plätzen in Kindertagespflege im Landkreis Oder- Spree gem. § 18 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz (KitaG) des Landes Brandenburg
Vorlage
026/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die  Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Oder- Spree.

 

Sachdarstellung:

 

Mit dem am 16.12.2008 in Kraft getretenen Kinderförderungsgesetz (KiföG) zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege wird durch Artikel 1 das SGB VIII verändert. Der Gesetzgeber zielt darauf ab, dass für jedes Kind ab der Vollendung des 1. Lebensjahres ab dem 01.08.2013 der Rechtsanspruch auf Tagesbetreuung gewährleistet ist. Gleichzeitig soll die Gleichrangigkeit von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sichergestellt werden.

 

 Im § 23 Abs.2a SGB VIII verpflichtet der Gesetzgeber die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur leistungsgerechten Ausgestaltung der Förderleistung (als Bestandteil der Geldleistung für Tagespflegepersonen). Darin wird der zeitliche Umfang der Leistung, die Anzahl der Kinder sowie der Förderbedarf der Kinder berücksichtigt. Im Rahmen dieser Ausgestaltung knüpft der Landkreis die Geldleistung an den Stand der Qualifikation der Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst künftig auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 4). Damit sollen Mehrbelastungen durch die Einkommenssteuerpflicht und ggf. höhere Beiträge zur Sozialversicherung kompensiert werden.

 

Die veränderten finanziellen Leistungen an die Tagespflegepersonen nach Maßgabe des

§ 23 Abs.2a Satz 2 des SGB VIII machen eine neue Kalkulation der Kosten für die Kindertagespflege und damit auch die Anpassung der Satzung über die Inanspruchnahme von Plätzen in Kindertagespflege notwendig. Die vorliegenden Änderungen in der Satzung orientieren sich an den kalkulatorischen durchschnittlichen Kosten gem. § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII. Die in der Anlage I der Satzung festgesetzten Gebühren entsprechen in den Mindestbeiträgen der zumutbaren Belastung im Rahmen der häuslichen Ersparnis i. S. des

§ 92a SGB XII. Die Höchstbeiträge bilden den Durchschnitt der Geldleistungen an die Tagespflegepersonen entsprechend des Betreuungsumfangs des Kindes ab. Da sich an der Einkommenssituation der Gebührenpflichtigen nur wenig verändert hat, ist es sachgerecht, den Mindestbeitrag von Gebührenpflichtigen bis zu 20.000 € anzurechnenden Einkommens zu verlangen, da sich nach den bisherigen Verhältnissen z. Zt. ca. 35 % Gebührenpflichtige in dieser Einkommensgruppe befinden.

Außerdem wurden in Auswertung der bisherigen praktischen Umsetzung redaktionelle Veränderungen in der Satzung vorgenommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

im Rahmen des jeweils zu beschließenden Haushalts

 

 

Anlagen:

 

Satzung

Anlage 1

Anlage 2